Rechtsprechung

RS0075671

Ein Fußgänger ist berechtigt, eine Fahrbahn auch in einer Entfernung von ca zwei Meter von der Verlängerung des Gehsteiges zu überqueren, wenn an der betreffenden Kreuzung kein Schutzweg angebracht ist.

Rechtssatz:

Ein Fußgänger ist berechtigt, eine Fahrbahn auch in einer Entfernung von ca zwei Meter von der Verlängerung des Gehsteiges zu überqueren, wenn an der betreffenden Kreuzung kein Schutzweg angebracht ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob276/63
Entscheidung:
12.12.1963
Norm:
StVO §76 Abs6 III

Entscheidungstexte


2 Ob 276/63 2 Ob 276/63 Entscheidungstext OGH 12.12.1963 2 Ob 276/63 Veröff: ZVR 1964/170 S 193