Rechtsprechung

RS0075739

Das Stockwerkseigentum wurde als „abgesondertes Eigentum“ dem Miteigentumsrecht gegenübergestellt und stellt zwar keine vollständige, aber doch eine wahre Teilung dar.

Rechtssatz:

Das Stockwerkseigentum wurde als "abgesondertes Eigentum" dem Miteigentumsrecht gegenübergestellt und stellt zwar keine vollständige, aber doch eine wahre Teilung dar. (Mit Ausführungen zur Redaktionsgeschichte.)

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob559/82; 4Ob2229/96i; 4Ob111/12w; 2Ob115/12v
Entscheidung:
30.06.1982
Norm:
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2