Rechtsprechung

RS0076203

Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) ist, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat. Die Ansicht, dass „Teufelswürstel“ auf Grund ihrer „Dürre“ und Einzigartigkeit unter den kaltgeräucherten Würsteln – ebenso wie Bauwerke – Werke der bildenden Kunst seien, kann nur als abwegig bezeichnet werden (T2).

Rechtssatz:

Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob36/92; 4Ob53/92; 4Ob1063/92; 4Ob106/92; 4Ob16/94; 4Ob1131/94; 4Ob1060/95; 4Ob2085/96p; 4Ob162/08i
Entscheidung:
07.04.1992
Norm:
UrhG §3 Abs1

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