Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) ist, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat. Die Ansicht, dass „Teufelswürstel“ auf Grund ihrer „Dürre“ und Einzigartigkeit unter den kaltgeräucherten Würsteln – ebenso wie Bauwerke – Werke der bildenden Kunst seien, kann nur als abwegig bezeichnet werden (T2).