Der künstlerische Wert einer Schöpfung ist für die Frage ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit ohne Bedeutung. Maßgeblich ist die Individualität des Werkes, die aus der Persönlichkeit seines Schöpfers herrührt. Besondere Anforderungen an künstlerischen Qualitäten sind also nicht zu stellen. Auch ein minderwertiges oder geschmackloses Werk kann geschützt sein, sofern es nur die erforderliche Individualität aufweist.