Rechtsprechung

RS0076253

Dass der Verletzungsgegenstand mit den künstlerischen Gestaltungselementen des Originals übereinstimmt, hat der Kläger zu beweisen (bescheinigen); Sache des Beklagten ist es hingegen zu beweisen (bescheinigen), dass Original und Plagiat nur in urheberrechtlich nicht geschützten Gestaltungselementen übereinstimmen.

Rechtssatz:

Daß der Verletzungsgegenstand mit den künstlerischen Gestaltungselementen des Originals übereinstimmt, hat der Kläger zu beweisen (bescheinigen); Sache des Beklagten ist es hingegen zu beweisen (bescheinigen), daß Original und Plagiat nur in urheberrechtlich nicht geschützten Gestaltungselementen übereinstimmen. - "Le Corbusier-chaise-longue".

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob95/91
Entscheidung:
05.11.1991
Norm:
UrhG §3 Abs1
UrhG §81 Abs1