Dass der Verletzungsgegenstand mit den künstlerischen Gestaltungselementen des Originals übereinstimmt, hat der Kläger zu beweisen (bescheinigen); Sache des Beklagten ist es hingegen zu beweisen (bescheinigen), dass Original und Plagiat nur in urheberrechtlich nicht geschützten Gestaltungselementen übereinstimmen.