Der Grundsatz, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht mit Einzelfallentscheidungen befasst ist im Bereich des Urheberrechtes dahingehend einschränkend zu sehen, dass Leitentscheidungen lediglich allgemeiner Natur die Lösung der Rechtsfrage, ob ein „Werk“ vorliegt, noch nicht ermöglichen. So hat sich der Oberste Gerichtshof etwa mit dem Werkcharakter einer von dem Architekten Le Corbusier und seinen Mitarbeitern im Jahr 1928 entworfene Liege auseinander gesetzt, die nach seiner Ansicht trotz ihrer Zweckbestimmung eine Fülle ästhetischer Details aufweist, die ihr den Stempel der Einmaligkeit aufprägen (vgl T3).