Rechtsprechung

RS0076305

Der Grundsatz, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht mit Einzelfallentscheidungen befasst ist im Bereich des Urheberrechtes dahingehend einschränkend zu sehen, dass Leitentscheidungen lediglich allgemeiner Natur die Lösung der Rechtsfrage, ob ein „Werk“ vorliegt, noch nicht ermöglichen. So hat sich der Oberste Gerichtshof etwa mit dem Werkcharakter einer von dem Architekten Le Corbusier und seinen Mitarbeitern im Jahr 1928 entworfene Liege auseinander gesetzt, die nach seiner Ansicht trotz ihrer Zweckbestimmung eine Fülle ästhetischer Details aufweist, die ihr den Stempel der Einmaligkeit aufprägen (vgl T3).

Rechtssatz:

Wegen der Eigenart der Persönlichkeitsrechte, zu denen der im UrhG geregelte Bildnisschutz gehört, kann auf diesem Gebiet - ebenso wie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des sich mit diesem überschneidenden Immaterialgüterrechtes - eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich daraus aber noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl 1984,48 und 104 uva).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob20/88; 4Ob161/89; 4Ob1018/91; 4Ob95/91; 4Ob2286/96x; 4Ob175/00i
Entscheidung:
15.03.1988
Norm:
UrhG §1
UrhG §78
ZPO §502 Abs1 HIII3

Entscheidungstexte