Rechtsprechung

RS0076366

Übernahme eines Verkehrsbauwerks im Umsatzsteuerrecht: Bei der Lieferung eines Verkehrsbauwerks tritt der für das Entstehen der Steuerschuld nach dem § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 maßgebenden Zeitpunkt durch Übernahme des Bauwerks in die Verfügungsmacht des Auftraggebers schon mit der Eröffnung zur widmungsgemäßen Verwendung und Freigabe zum Verkehr ein.

Rechtssatz:

Bei der Lieferung eines Verkehrsbauwerks tritt der für das Entstehen der Steuerschuld nach dem § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 maßgebenden Zeitpunkt durch Übernahme des Bauwerks in die Verfügungsmacht des Auftraggebers schon mit der Eröffnung zur widmungsgemäßen Verwendung und Freigabe zum Verkehr ein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
12Os5/81
Entscheidung:
21.05.1981
Norm:
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita

Entscheidungstexte


12 Os 5/81 12 Os 5/81 Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 5/81