Auf dem Gebiet der bildenden Kunst muss die schöpferische Gestaltung begrifflich mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden sein; hier ist eine entsprechende Werkhöhe erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt. Die Voraussetzung einer bestimmten „Werkhöhe“ wurde jedoch in den jüngeren Entscheidungen nicht mehr gefordert, zumal Gerichte nicht zur Abgabe künstlerischer Werturteile geeignet sind (vgl T12).