Rechtsprechung

RS0076563

Ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk liegt dann vor, wenn eine besondere eigentümliche Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge erfolgt. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.

Rechtssatz:

§ 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken erforderlich. Dieses individuelle Ordnungsprinzip muß es von anderen Sammelwerken unterscheiden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob165/93; 4Ob135/94; 4Ob17/97x ; 4Ob224/00w; 4Ob62/07g
Entscheidung:
08.03.1994
Norm:
UrhG §6
UrhG §21