Rechtsprechung

RS0076648

Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, dass auch sie gelesen werden.

Rechtssatz:

Die Erkennbarkeit eines Zitates ist nur dann gegeben, wenn im unmittelbaren Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Zitat hingewiesen wird; Aufklärungen an späterer Stelle eines Sprachwerkes reichen dafür nicht aus, weil keine Gewähr besteht, daß auch sie gelesen werden. Fehlt also - wie hier - bei Verwendung einzelner Teile eines fremden Sprachwerkes als Buchtitel jeder Hinweis auf das Zitat, dann liegt ein Plagiat vor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob72/90
Entscheidung:
10.07.1990
Norm:
UrhG §46
UrhG §57 Abs2