Rechtsprechung

RS0076654

Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. Beispiel: Dass es für die technische Idee, einen hinterbeinlosen Stuhl aus einem Rohrzug herzustellen, verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, genügt für die Anerkennung des Kunstwerkcharakters nicht.

Rechtssatz:

Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. Dass es für die technische Idee, einen hinterbeinlosen Stuhl aus einem Rohrzug herzustellen, verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, genügt für die Anerkennung des Kunstwerkcharakters nicht. - "Mart Stam-Stuhl".

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob98/06z; 4Ob62/07g; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob89/11h; 4Ob142/15h
Entscheidung:
10.07.1984
Norm:
UrhG §1

Entscheidungstexte


4 Ob 337/84 4 Ob 337/84 Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84 Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31)