Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. So haftet beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführt (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, dh derjenige, der die Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Kennzeichnend dafür ist neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluss auf die Programmgestaltung. „Gehilfe“ ist aber nur, wer den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. Dass es ausreiche, dass zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht wird von der neueren Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt.