Rechtsprechung

RS0077649

Der Werknutzungsberechtigte begeht keinen Eingriff in das Urheberrecht, wenn er gegen den Willen des Urhebers Änderungen (Kürzungen) am Werk vornimmt, soweit er sich auf im redlichen Verkehr geltende Gewohnheiten berufen kann.

Rechtssatz:

Der Werknutzungsberechtigte begeht keinen Eingriff in das Urheberrecht, auch wenn er gegen den Willen des Urhebers Änderungen (Kürzungen) am Werke vornimmt, soweit er sich auf im redlichen Verkehr geltende Gewohnheiten berufen kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob217/37; 4Ob17/97x ; 4Ob159/99g; 4Ob111/08i; 4Ob49/10z; 4Ob171/10s
Entscheidung:
19.03.1937
Norm:
UrhG §21