Rechtsprechung

RS0078073

Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert. Damit wird den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, sich über die objektive Höhe des tatsächlich verlangten Preises zu unterrichten und ihr Verhalten bei der Gestaltung des eigenen Angebotes darauf einzustellen. Es wird auch der Anreiz geschaffen, die Preise auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß herabzusetzen, nur um den Konkurrenten auszuschalten.

Rechtssatz:

Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert. Damit wird den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, sich über die objektive Höhe des tatsächlich verlangten Preises zu unterrichten und ihr Verhalten bei der Gestaltung des eigenen Angebotes darauf einzustellen. Es wird auch der Anreiz geschaffen, die Preise auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß herabzusetzen, nur um den Konkurrenten auszuschalten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob386/76; 4Ob344/78; 4Ob303/80; 4Ob365/86; 4Ob124/01s; 4Ob195/02h
Entscheidung:
24.09.2002
Norm:
UWG §1 D2c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Entscheidungstexte


4 Ob 386/76 4 Ob 386/76 Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 386/76 Beisatz: Zeltverleih (T1) Veröff: ÖBl 1977,117

4 Ob 344/78 4 Ob 344/78 Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 344/78 Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T2) Veröff: ÖBl 1979,148

4 Ob 303/80 4 Ob 303/80 Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 303/80 nur: Umstände, die ein Preisunterbieten sittenwidrig machen, sind etwa die Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten oder Gläubiger durch Vermögensverschleuderung zu schädigen, ein auf Täuschung abzielendes Verhalten (SZ 20/267), aber auch ein allgemeines Unterbieten jeden Preises, ohne den Preis zu nennen, den der Ankündigende selbst fordert. (T3) Beisatz: Canon-Hartlauer. (T4) Veröff: ÖBl 1980,67