Rechtsprechung

RS0078223

Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann.

Rechtssatz:

Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann. Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob135/93; 4Ob102/94; 4Ob25/95; 4Ob19/95; 4Ob18/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob2037/96d; 4Ob2283/96f; 4Ob212/01g; 4Ob43/02f; 4Ob164/05d
Entscheidung:
04.10.2005
Norm:
UWG §1 D1c
UWG §2 C2c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Entscheidungstexte