Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen, ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er mit dem Preisvergleich übereinstimmt.