Rechtsprechung

RS0078231

Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen, ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er mit dem Preisvergleich übereinstimmt.

Rechtssatz:

Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen, ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er mit dem Preisvergleich übereinstimmt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob48/89; 4Ob55/89; 4Ob41/90; 4Ob148/90; 4Ob18/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob2283/96f; 4Ob90/03v
Entscheidung:
20.05.2003
Norm:
UWG §1 D1c
UWG §2 C2c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Entscheidungstexte