Entscheidend für die Frage, ob die Nachahmung sittenwidrig ist, ist bewusste Nachahmung, die dadurch herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen und die Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung. Der Umstand, dass die Klägerin selbst ihr Produkt einem Werk des Barockkünstlers Meinrad Guggenbichler nachgeahmt hat, ändert nichts daran, dass die von ihr hergestellten Anstecknadeln ihr Erzeugnis sind, wurde doch die im Salzburger Dom befindliche „Urform“ des Barockengels nicht originalgetreu nachgebildet; vielmehr hat ein Bildhauer, wenngleich unter Verwendung eines Abgusses diese Engels, ein Modell für die metallene Anstecknadel angefertigt und dabei den Abguss entsprechend „nachgearbeitet“. Die Existenz des Vorbildes ist aber nicht geeignet, dem Produkt der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart zu nehmen. Dieses ist ja sehr deutlich von anderen Schmuckstücken und Souvenirs mit Engelsdarstellungen zu unterscheiden (vgl insb T21 des RS).