Rechtsprechung

RS0078341

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Bei glatter Übernahme fremder Arbeitsergebnisse ist ein Anspruch nach § 1 UWG nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis als Werk der Literatur und Kunst auch urheberrechtlichen Schutz genießt.

Rechtssatz:

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (Hollinek-Prugg-Verlag).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob415/79; 4Ob384/80; 4Ob303/85; 4Ob323/86; 4Ob395/87; 4Ob413/87; 4Ob380/86; 4Ob94/88; 4Ob110/89 (4Ob111/89); 4Ob140/89; 4Ob86/90; 4Ob28/91; 4Ob9/92 (4Ob1004/92); 4Ob81/92; 4Ob62/93 (4Ob63/93); 4Ob108/93; 4Ob130/93; 4Ob38/94; 4Ob16/94; 4Ob78/94; 4Ob16/95; 4Ob1002/96; 4Ob2085/96p; 4Ob2093/96i; 4Ob2217/96z; 4Ob2202/96v; 4Ob2206/96g; 4Ob70/97s; 4Ob167/97f; 4Ob251/97h; 4Ob237/98a; 4Ob225/98m; 4Ob67/99b; 4Ob85/99z; 4Ob347/99d; 4Ob23/00m; 4Ob274/00y; 4Ob225/00t; 4Ob30/01t; 4Ob140/01v; 4Ob90/01s; 4Ob166/01t; 4Ob84/02k; 4Ob89/02w; 4Ob207/04a; 4Ob100/06v; 4Ob47/06z; 4Ob198/06f; 4Ob246/06i; 4Ob90/07z; 4Ob164/09k; 4Ob110/10w; 4Ob12/11k; 4Ob94/13x; 4Ob83/13d; 4Ob13/16i; 4Ob140/16s
Entscheidung:
04.03.1980
Norm:
UWG §1 D3a

Entscheidungstexte



4 Ob 384/80 4 Ob 384/80 Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 384/80 Beisatz: Photomechanische Ablichtung eines Werbeprospektes oder eines Teiles desselben. (T1)






4 Ob 94/88 4 Ob 94/88 Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 94/88 Beisatz: Programm zum Entfernen des Kopierschutzes der Software. (T6) Veröff: WBl 1989,56 (Schuhmacher) = GRURInt 1989,850







4 Ob 62/93 4 Ob 62/93 Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 62/93 Beis wie T8; Beisatz: Glatte Übernahme von Geschäftsbedingungen. (T10) Veröff: WBl 1994,30 = ÖBl 1993,156 = ecolex 1993,825


4 Ob 130/93 4 Ob 130/93 Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 130/93 Beis wie T8