Eine irreführende Werbung kann dann vorliegen, wenn eine Tatsache verschwiegen wird, obwohl das Publikum eine Aufklärung erwartet. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht allerdings nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile der eigenen Ware hinweisen muss. Insbesondere besteht keine allgemeine Pflicht, in der Werbeaussage stets den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Ware anzugeben. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber im Einzelfall ergeben, wenn eine entsprechende Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen zu erwarten ist. Das wird vor allem überall dort der Fall sein, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, dass die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. Richtet sich eine Werbung an ein Fachpublikum, so ist dessen Fachkunde zu berücksichtigen. Wenn „Marken-Kosmetika“ angeboten werden, ohne dazuzusagen, dass es sich um Restposten beziehungsweise um Altware handelt, liegt eine Irreführung vor.