Rechtsprechung

RS0078676

Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen. Eine solche Irreführung ist dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, dass sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können.

Rechtssatz:

Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen. Eine solche Irreführung ist dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart im Verkehr so bekannt geworden ist, dass sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob347/86; 4Ob367/86; 4Ob343/86; 4Ob102/88; 4Ob105/89; 4Ob110/89 (4Ob111/89); 4Ob164/90; 4Ob14/91; 4Ob123/91; 4Ob91/93; 4Ob117/97b; 4Ob84/99b; 4Ob246/06i; 4Ob141/09b; 4Ob110/10w; 4Ob227/12d; 4Ob80/19x
Entscheidung:
05.07.2019
Norm:
UWG §1 D3a UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

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