Rechtsprechung

RS0078931

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die „Wissensdifferenz“ zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der „mündelsicheren“, sondern in jenem der „steuerbegünstigten“ Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.

Rechtssatz:

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren ", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob532/95; 6Ob2100/96h; 4Ob188/08p; 8Ob167/09f; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 10Ob61/11k; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 4Ob67/12z; 6Ob139/12b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 8Ob60/14b; 3Ob108/16b; 3Ob167/17f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 8Ob19/20g; 3Ob41/21g
Entscheidung:
22.04.2021
Norm:
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1304 A1
KO §29 Z1 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812

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