Selbstständigkeit von Wohnungen: Nicht die bauliche Anordnung, sondern die tatsächliche, mietvertraglich zulässige funktionale Verwendung entscheidet darüber, ob eine oder mehrere selbständige Wohnungen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG vorlagen. Eine von der baulichen Anordnung abweichende tatsächliche funktionale Verwendung (hier: gruppenweise Vermietung von Fremdenzimmern eines Beherbergungsbetriebes durch den Pächter als Dauerfamilienunterkünfte), die der Bestandgeber kennt und duldet, muß dieser (gegenüber dem Mieter einer anderen Wohnung im selben Gebäude) gegen sich gelten lassen.