Rechtsprechung

RS0079355

Wohnungsbegriff ist nicht legaldefiniert: Der Wohnungsbegriff wird im Mietrechtsgesetz ebensowenig definiert wie früher im Mietengesetz; es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Rechtssatz:

Der Wohnungsbegriff wird im Mietrechtsgesetz ebensowenig definiert wie früher im Mietengesetz; es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob73/85; 5Ob76/85 (5Ob77/85); 2Ob673/85; 5Ob140/86; 5Ob64/87; 5Ob52/95; 3Ob556/95 (3Ob557/95); 5Ob244/99i; 6Ob327/00g; 8Ob136/03p; 5Ob225/05g; 5Ob8/06x; 10Ob27/09g; 5Ob162/10z; 5Ob152/10d
Entscheidung:
10.09.1985
Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §16 Abs2 Z3

Entscheidungstexte