Dachbodenausbau: Maßgebend für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 Mietrechtsgesetz vorliegt, ist der Zeitpunkt der Vermietung; nachträgliche, noch dazu über Wunsch der Antragstellerin vorgenommene Umbauten vermögen daran nichts zu ändern.