Erfolgt die Veräußerung einer Konkursware derart, dass sie in einem mehr oder weniger engen und kaum kontrollierbaren Zusammenhang mit anderen Waren verkauft wird, die nicht aus einem Konkurs stammen, sodass auf diese Weise der Werbeeffekt des Verkaufs der „Konkursware“ für den Verkauf anderer Ware ausgenützt wird, dann widerspricht dies dem lauteren Wettbewerb. Daran ändert auch eine vorangehende konkursgerichtliche Genehmigung des Verkaufs nichts.