Rechtsprechung

RS0079696

Auf dem Uhrenmarkt und Schmuckmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität eines Handelsunternehmens ein wichtiges Gut. Auch juristische Personen können sich in diesem Zusammenhang bei Verletzung ihres Rufes zur Wehr setzen und Schadenersatz geltend machen.

Rechtssatz:

Gerade auf dem Zeitungsmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen § 7 UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteigt. Gerade auf dem Zeitungsmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteigt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob126/89; 4Ob135/90
Entscheidung:
06.11.1990
Norm:
UWG §16 Abs2 UWG § 16 heute UWG § 16 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 16 gültig von 23.11.1984 bis 19.07.2022