Eine nicht durch einen äquivalenten Leistungsaustausch gerechtfertigte Ablöse läßt der Gesetzgeber nur ausnahmsweise, etwa beim Verzicht des Vermieters auf bestimmte Kündigungsgründe (§ 27 Abs 2 lit b MRG), gelten. Auch im gegenständlichen Ablösefall - Entgelt für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel (hier: Präsentationsrecht beziehungsweise nur das Recht auf Nachmieterbenennung ohne jede Festlegung der Vertragsbedingungen) - für den der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung getroffen hat, müßte daher ein Austausch vermögenswerter Leistungen nachgewiesen sein, um dem Mieter die Rückforderung des Geleisteten zu versagen. Eine nicht durch einen äquivalenten Leistungsaustausch gerechtfertigte Ablöse läßt der Gesetzgeber nur ausnahmsweise, etwa beim Verzicht des Vermieters auf bestimmte Kündigungsgründe (Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG), gelten. Auch im gegenständlichen Ablösefall - Entgelt für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel (hier: Präsentationsrecht beziehungsweise nur das Recht auf Nachmieterbenennung ohne jede Festlegung der Vertragsbedingungen) - für den der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung getroffen hat, müßte daher ein Austausch vermögenswerter Leistungen nachgewiesen sein, um dem Mieter die Rückforderung des Geleisteten zu versagen.
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