Rechtsprechung

RS0079852

Maßgeblicher Zeitpunkt für Dachbodenausbau: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.

Rechtssatz:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob141/95; 5Ob87/98z
Entscheidung:
28.11.1995
Norm:
MRG §1 Abs4 Z2