Rechtsprechung

RS0079853

Zweifamilienhaus: Ob ein „Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen“ vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren.

Rechtssatz:

Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob141/95; 5Ob68/00m; 6Ob327/00g; 5Ob76/03t; 7Ob244/03p; 7Ob70/07f; 8Ob12/08k; 8Ob87/08i; 5Ob163/09w; 6Ob251/10w; 2Ob169/10g; 1Ob41/12d; 9Ob43/12g; 10Ob2/15i; 7Ob223/14s; 10Ob14/16f; 7Ob87/16v
Entscheidung:
28.11.1995
Norm:
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2

Entscheidungstexte