Umgehung von halbjährlich befristeten Mietverträgen: Daß ein Vermieter mit dem Abschluß mehrerer Mietverträge die Umgehung der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 3 MRG über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes beabsichtigte, hat auf die Anwendbarkeit des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF vor dem 3. WÄG keinen Einfluß, wenn sich darauf evidentermaßen die Umgehungsabsicht nicht bezog.