Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung – einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand – widerspricht zwingenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und bewirkt Nichtigkeit nicht bloß der Satzungsbestimmung über die Beendigung des Dividendenvorzugs, sondern nach der maßgeblichen objektiven Auslegung der gesamten Regelung über den Dividendenvorzug.