Rechtsprechung

RS0080300

Das Wesen der Aktiengesellschaft ist insbesondere durch ihre Eigenpersönlichkeit als juristische Person, die darauf beruhende Trennung der Rechtssphäre der Aktiengesellschaft von jener ihrer Mitglieder, das Grundkapital und seine Zerlegung in Aktien, die fehlende Haftung der Aktionäre, die Struktur der Organe als Folge von Aufbau und Organisation, die Dividendenausschüttung nur aus Reingewinnen und andere im wesentlichen gleichgewichtige Kriterien charakterisiert.

Rechtssatz:

Das Wesen der Aktiengesellschaft ist insbesondere durch ihre Eigenpersönlichkeit als juristische Person, die darauf beruhende Trennung der Rechtssphäre der Aktiengesellschaft von jener ihrer Mitglieder, das Grundkapital und seine Zerlegung in Aktien, die fehlende Haftung der Aktionäre, die Struktur der Organe als Folge von Aufbau und Organisation, die Dividendenausschüttung nur aus Reingewinnen und andere im wesentlichen gleichgewichtige Kriterien charakterisiert.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob586/94 (1Ob595/95); 12Os117/12s (12Os118/12p)
Entscheidung:
30.01.2014
Norm:
AktG §199 Abs1 Z3 AktG § 199 heute AktG § 199 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 199 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 AktG § 199 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001 AktG § 199 gültig von 01.08.1990 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990