Bei sogenannten „gedehnten Versicherungsfällen“ bei denen der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung de Schadenersatzanspruches durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen ist nicht immer dasselbe Ereignis für den Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen, sondern je nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommt.