Rechtsprechung

RS0080433

Bei sogenannten „gedehnten Versicherungsfällen“ bei denen der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung de Schadenersatzanspruches durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen ist nicht immer dasselbe Ereignis für den Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen, sondern je nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommt.

Rechtssatz:

Bei sogenannten "gedehnten Versicherungsfällen" bei denen der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung de Schadenersatzanspruches durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen ist nicht immer dasselbe Ereignis für den Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen, sondern je nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob14/90; 5Ob529/95; 7Ob143/01g; 7Ob65/02p; 7Ob196/06h; 7Ob62/08f
Entscheidung:
27.08.2008
Norm:
AHVB 1993 Art4 Pkt1
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984 Art1
VersVG §33
VersVG §61 VersVG § 33 heute VersVG § 33 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 61 heute VersVG § 61 gültig ab 06.04.1959

Entscheidungstexte