Wenn die Versicherung ihrem Versicherungsnehmer eine Leistung erbracht hat, kann sie sich unter Umständen gemäß § 67 VersVG beim Schädiger regressieren. Dieser kann dabei nicht einwenden, dass die Versicherung ihre Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer nur aus Kulanz gewährt hat. Denn nach § 67 VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, wobei es auf die Art des Anspruchs nicht ankommt. Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht daher auch bei zweifelhafter Deckung oder im Fall einer Kulanzzahlung über.