Die Veräußerung der versicherten Sache bewirkt das Ausscheiden des bisherigen Versicherungsnehmers aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis. Durch die Veräußerung der (bisherigen) Zahnarztordinationseinrichtung und eine Standortverlegung der Ordination ist jedoch keineswegs das versicherte Interesse im Sinne des § 69 VersVG weggefallen.