Rechtsprechung

RS0080806

Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen. Ferner ist es bei der Sachwertversicherung dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist. Bringt daher ein Dritter, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist Fahrnisse, die in seinem Eigentum standen – in eine Wohnung ein, gilt die Versicherung als für fremde Rechnung (das heißt auch zu Gunsten des Dritten) genommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (vgl ua RIS-Justiz RS0080862; RS0080863; RS0080792), aus dem der Versicherte grundsätzlich berechtigt ist, den von der Versicherung an den Versicherungsnehmer bezahlten Betrag „herauszuverlangen“.

Rechtssatz:

Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen. Ferner ist es bei der Sachwertversicherung dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob23/70; 7Ob31/87; 7Ob1048/94; 5Ob119/01p; 7Ob147/03y; 7Ob228/04m; 7Ob205/06g; 8Ob17/08w; 7Ob28/11k
Entscheidung:
09.03.2011
Norm:
AFB Art2 Abs1
VersVG §74
VersVG §75
VersVG §85 VersVG § 74 heute VersVG § 74 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 75 heute VersVG § 75 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 VersVG § 75 gültig von 06.04.1959 bis 30.06.2012 VersVG § 85 heute VersVG § 85 gültig ab 06.04.1959

Entscheidungstexte