Rechtsprechung

RS0081042

Die Haushaltsversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn, also jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt. Nur ausnahmsweise sollen auch solche Gegenstände in die Versicherung eingezogen werden, die üblicherweise außerhalb der Wohnung im engeren Sinn untergebracht werden (hier: keine Leistungspflicht des Versicherers für die in einer Sammelgarage aufbewahrte Surfausrüstung).

Rechtssatz:

Die Haushaltsversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung im engeren Sinn, also jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benützung ausschließt. Nur ausnahmsweise sollen auch solche Gegenstände in die Versicherung eingezogen werden, die üblicherweise außerhalb der Wohnung im engeren Sinn untergebracht werden (hier: keine Leistungspflicht des Versicherers für die in einer Sammelgarage aufbewahrte Surfausrüstung).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob54/87; 7Ob212/09s; 7Ob76/16a
Entscheidung:
25.05.2016
Norm:
ABH 1976 Art4 Abs1
ABH 1995 Art3.2.1.