Rechtsprechung

RS0081224

Wenn die Haftpflichtversicherung einem geschädigten Dritten eine Leistung bloß aus Kulanz erbringt, kann sie diese anschließend nicht im Regressweg von ihrem Versicherungsnehmer zurückfordern.

Rechtssatz:

Kulanzzahlungen an den geschäftlichen Dritten kann der Versicherer nicht vom Versicherungsnehmer im Regreßwege nach § 158 f VersVG ersetzt verlangen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob300/63; 1Ob2011/96h
Entscheidung:
14.11.1963
Norm:
VersVG §67
VersVG §158f

Entscheidungstexte


7 Ob 300/63 7 Ob 300/63 Entscheidungstext OGH 14.11.1963 7 Ob 300/63 Veröff: VersR 1966,502