Ansprüche wegen nicht vom Versicherungsschutz umfasster Schäden sind nicht übergangsfähig. Bei der Kaskoversicherung kommt daher im Falle des Anspruchsüberganges (§ 67 Abs 1 VersVG idF BGBl. Nr. 2/1959) die Differenzmethode in Bezug auf den merkantilen Minderwert nicht zur Anwendung.