Rechtsprechung

RS0081460

In der Neuwertversicherung ist die Wiederherstellung bzw Neuanschaffung der versicherten Sache Anspruchsvoraussetzung für die Versicherungsleistung. Es müssen Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden. Es schadet dem Versicherungsnehmer daher, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen die Versicherung, ohne dass es darauf ankommt, ob ihn ein Verschulden trifft.

Rechtssatz:

Art 25 Abs 2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207). Artikel 25, Absatz 2, ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob1033/92; 7Ob375/98t; 7Ob103/01z; 7Ob169/03h; 7Ob65/05t; 7Ob262/05p; 7Ob67/06p; 7Ob153/06k; 7Ob262/07s; 7Ob35/09m; 7Ob111/09p; 7Ob18/10p; 7Ob88/12k; 7Ob12/15p; 7Ob59/17b; 7Ob120/19a
Entscheidung:
18.09.2019
Norm:
ABS Art13 Abs1
ABS Art25 Abs2
BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6, E-ABH Art6
Klausel402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
VersVG §97
AFB 1984 Art5 Abs2
AStG 1998 Art10
ABH 2005 Art6.5
ABH 2010 Art6.5 VersVG § 97 heute VersVG § 97 gültig ab 06.04.1959

Entscheidungstexte