Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände – auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse – beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können; dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, wird im allgemeinen ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden müssen, um das unbewegliche Vermögen des Mündels seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung wegen zu erhalten.