Rechtsprechung

RS0081760

Subsidiarität des NWG: Die Einräumung eines Notweges ist nur dann zulässig, wenn die Befriedigung des Wegebedürfnisses auf Grund sonstiger hiefür erlassener Gesetze, wie insbesondere den Vorschriften über die Einräumung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bringungsrechten, nicht möglich ist.

Rechtssatz:

Die Einräumung eines Notweges ist nur dann zulässig, wenn die Befriedigung des Wegebedürfnisses auf Grund sonstiger hiefür erlassener Gesetze, wie insbesondere den Vorschriften über die Einräumung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes, nicht möglich ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob592/95
Entscheidung:
21.11.1995
Norm:
GSGG §1
stmk GSLG §1
stmk GSLG §3 Abs1
NWG §1