Rechtsprechung

RS0081772

Keine Warnpflicht eines Buslenkers gegenüber beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses.

Rechtssatz:

Von dem Lenker eines Schibusses kann grundsätzlich nicht erwartet werden, daß er auf das Verhalten der beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses Einfluß nimmt und sie vor dem möglichen Überqueren der Straße warnt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob53/95
Entscheidung:
24.08.1995
Norm:
ABGB §1165 B
ABGB §1295 IIf7f
StVO §76 III