Rechtsprechung

RS0081868

Bei einer Versicherung mit Neuwertklausel kann der Versicherungsnehmer den Betrag für die Wiederherstellung oder Neuanschaffung der beschädigten Sache nicht erst dann verlangen, wenn er ihn selbst bezahlt hat, sondern bereits dann, wenn die Neuanschaffung gesichert ist. Ob dies der Fall ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden.

Rechtssatz:

Schon aus dem Wortlaut der Wiederherstellungsklausel ergibt sich, dass es für den Restanspruch genügt, wenn die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung oder Nachschaffung sichergestellt ist, sodass der Anspruch auf die Neuwertspanne im allgemeinen nicht erst nach Bezahlung entsteht. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob12/86; 7Ob262/07s; 7Ob35/09m; 7Ob217/10b; 7Ob190/11h; 7Ob167/14f (7Ob188/14v); 7Ob45/15s; 7Ob59/17b; 7Ob32/22i; 7Ob134/22i
Entscheidung:
09.11.2022
Norm:
ABH 2005 Art6.5
ABH 2010 Art6.5
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV