Bei einer Versicherung mit Neuwertklausel kann der Versicherungsnehmer den Betrag für die Wiederherstellung oder Neuanschaffung der beschädigten Sache nicht erst dann verlangen, wenn er ihn selbst bezahlt hat, sondern bereits dann, wenn die Neuanschaffung gesichert ist. Ob dies der Fall ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden.