Rechtsprechung

RS0082702

Eine Beratungstätigkeit, die sich über die steuerlichen Aspekte bestimmter Anlageformen und Beteiligungsformen hinaus auf allgemeine steuerrechtliche Fragen unter Berücksichtigung (ua) des sonstigen Vermögens, der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibekosten oder anderer Umstände erstreckt, die für die steuerrechtliche Stellung des Kunden von Bedeutung sind, ist den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Das gilt insbesonders auch für den Hinweis auf die Möglichkeit, die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung als Sonderausgaben geltend zu machen.

Rechtssatz:

Eine Beratungstätigkeit, die sich über die steuerlichen Aspekte bestimmter Anlageformen und Beteiligungsformen hinaus auf allgemeine steuerrechtliche Fragen unter Berücksichtigung (ua) des sonstigen Vermögens, der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibekosten oder anderer Umstände erstreckt, die für die steuerrechtliche Stellung des Kunden von Bedeutung sind, ist gemäß § 33 Abs 1 lit c WTBO den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Das gilt insbesonders auch für den Hinweis auf die Möglichkeit, die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung als Sonderausgaben geltend zu machen. - "Vermögensberater III". Eine Beratungstätigkeit, die sich über die steuerlichen Aspekte bestimmter Anlageformen und Beteiligungsformen hinaus auf allgemeine steuerrechtliche Fragen unter Berücksichtigung (ua) des sonstigen Vermögens, der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibekosten oder anderer Umstände erstreckt, die für die steuerrechtliche Stellung des Kunden von Bedeutung sind, ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Das gilt insbesonders auch für den Hinweis auf die Möglichkeit, die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung als Sonderausgaben geltend zu machen. - "Vermögensberater III".

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob332/82
Entscheidung:
31.05.1983
Norm:
WTBO §33 Abs1 litc

Entscheidungstexte


4 Ob 332/82 4 Ob 332/82 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 332/82