Rechtsprechung

RS0082872:

Das Verfahren zur Festsetzung der Nutzwerte: Die Festsetzung der Nutzwerte hat in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, jedoch auf Antrag einzuleitenden Verfahren für alle als Wohnungseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung zu geschehen (auch 5 Ob 22/85).

Rechtssatz:

Die Festsetzung der Nutzwerte hat in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, jedoch auf Antrag einzuleitenden Verfahren für alle als Wohnungseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung zu geschehen (auch 5 Ob 22/85).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob32/87; 5Ob1/92; 5Ob2220/96y; 5Ob298/98d; 5Ob287/98m; 5Ob73/99t; 5Ob181/99z; 5Ob52/00h; 5Ob160/01t; 5Ob173/01d; 5Ob100/02w; 5Ob226/07g; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob190/10t; 5Ob200/12s; 5Ob228/13k; 5Ob225/14w
Entscheidung:
22.03.1988
Norm:
WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §3
WEG 1975 §5
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 2002 §9 Abs2
WEG 2002 §9 Abs3
WEG 2002 §10
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

Entscheidungstexte