Rechtsprechung

RS0082873 [T1]:

Keine Berücksichtigung von Bankomaten bei der Nutzfläche: Hier: Bankomat.

Rechtssatz:

Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in § 1 Abs 2 WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob21/88; 5Ob196/01m
Entscheidung:
15.03.1988
Norm:
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §6