Rechtsprechung

RS0082890

Zwischendecke als allgemeiner Teil des Hauses: Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer.

Rechtssatz:

Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt ebenso einen allgemeinen Teil des Hauses dar wie eine Außenmauer.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob57/93; 5Ob297/98g; 5Ob282/01h; 5Ob289/03s; 5Ob180/08v; 5Ob256/09x; 5Ob251/09m; 5Ob73/10m; 5Ob34/10a; 5Ob78/10x; 5Ob129/10x; 5Ob162/10z; 9Ob13/12w; 5Ob126/12h; 3Ob123/13d; 5Ob66/14p; 5Ob173/15z
Entscheidung:
22.09.1993
Norm:
MRG §3 Abs2 Z1
WEG 1975 §1 Abs3
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

Entscheidungstexte