Hausbesorgerwohnung: Für die Hausbesorgerwohnung und für andere dauernd zum Gemeingebrauch gewidmete Räume ist – weil es sich dabei um von der Wohnungseigentumsbegründung ausgeschlossene Objekte handelt – kein Nutzwert festzusetzen. An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden, sie werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst.