Rechtsprechung

RS0082912

Hausbesorgerwohnung: Für die Hausbesorgerwohnung und für andere dauernd zum Gemeingebrauch gewidmete Räume ist – weil es sich dabei um von der Wohnungseigentumsbegründung ausgeschlossene Objekte handelt – kein Nutzwert festzusetzen. An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden, sie werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst.

Rechtssatz:

Für die Hausbesorgerwohnung und für andere dauernd zum Gemeingebrauch gewidmete Räume ist - weil es sich dabei um von der Wohnungseigentumsbegründung ausgeschlossene Objekte handelt - kein Nutzwert festzusetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob153/86; 5Ob2220/96y; 5Ob230/01m; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p
Entscheidung:
09.12.1986
Norm:
WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §5 Abs1
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §2 Abs8