Rechtsprechung

RS0082957

Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen. Der hypothetische Parteiwille ist zu ermitteln. Gelingt dies nicht, ist zu fragen, wie redliche Parteien handeln würden.

Rechtssatz:

Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob197/75; 1Ob766/76; 1Ob599/78; 5Ob731/78; 1Ob791/79; 5Ob573/80; 1Ob789/80; 7Ob651/81; 1Ob808/81; 5Ob695/82; 7Ob1503/85; 8Ob654/86; 6Ob617/88; 7Ob1/89; 7Ob630/89; 2Ob642/90; 1Ob545/92; 9ObA303/93 (9ObA304/93); 7Ob568/95; 1Ob617/95; 7Ob611/95; 8Ob2064/96d; 2Ob112/00k; 9Ob213/02t; 9Ob247/02t; 4Ob83/06v; 8Ob19/12w; 4Ob11/13s; 3Ob23/13y
Entscheidung:
29.10.1975
Norm:
ABGB §871 BIII

Entscheidungstexte



1 Ob 766/76 1 Ob 766/76 Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 766/76 Zweiter Rechtsgang

1 Ob 599/78 1 Ob 599/78 Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 599/78

5 Ob 731/78 5 Ob 731/78 Entscheidungstext OGH 09.11.1979 5 Ob 731/78 Beisatz: Der hypothetische Parteiwille ist zu ermitteln. Bei Unmöglichkeit ist zu fragen, wie redliche Parteien handeln würden. (T1)



1 Ob 789/80 1 Ob 789/80 Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 789/80 nur T2

7 Ob 651/81 7 Ob 651/81 Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 651/81 nur T2


5 Ob 695/82 5 Ob 695/82 Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82 Auch; nur: Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre. (T4) Beis wie T1; Beisatz: Daß eine der Parteien zu einer Vereinbarung anderen Inhalts bereit gewesen wäre, reicht nicht aus um den Irrtum als unwesentlich anzusehen. (T5)





7 Ob 630/89 7 Ob 630/89 Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 630/89 nur T2; Beis wie T1; Veröff: JBl 1990,175

2 Ob 642/90 2 Ob 642/90 Entscheidungstext OGH 16.01.1991 2 Ob 642/90 nur T4; Veröff: ecolex 1991,318